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Baumschutzverordnung
Baumschutzverordnung ist eine kommunale oder regionale Rechtsvorschrift, die den Schutz von Bäumen und Gehölzen auf privatem und öffentlichem Grund regelt. Sie definiert, welche Bäume geschützt sind, unter welchen Bedingungen sie gefällt oder erheblich beschnitten werden dürfen, und welche Genehmigungen oder Ausgleichsmaßnahmen erforderlich sind.
Definition und Geltungsbereich
Baumschutzverordnungen sind kommunale Satzungen, die auf Basis des Baugesetzbuches (BauGB) und Landesforstgesetze erlassen werden. Sie gelten typischerweise auf dem Gebiet einer Stadt oder Gemeinde und regeln den Umgang mit Bäumen im Außenbereich und in Siedlungsgebieten. Die genauen Bestimmungen – etwa ab welchem Stammdurchmesser ein Baum geschützt ist oder welche Gehölzarten unter die Verordnung fallen – sind von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich.
Im Märkischen Kreis, beispielsweise in Schalksmühle, Hagen oder Lüdenscheid, regelt die jeweilige Baumschutzverordnung die Bedingungen für Baumfällungen und Schnittarbeiten. Dies ist besonders für Garten- und Landschaftsbaubetriebe relevant, die bei Gartenumgestaltungen und Sanierungsarbeiten die geltenden Vorschriften beachten müssen.
Geschützte Bäume und Schwellenwerte
Typischerweise sind Bäume mit einem bestimmten Stammdurchmesser (häufig ab 60–80 cm Umfang oder 20–25 cm Durchmesser, gemessen in 1,3 m Höhe) geschützt. Manche Verordnungen unterscheiden nach Baumarten: Obstbäume unterliegen oft anderen Regeln als Laubbäume oder Nadelbäume. Auch der Standort (private Grundstücke, öffentliche Flächen, Schutzgebiete) beeinflusst den Schutzstatus.
Junge Anpflanzungen und kleinere Gehölze sind in der Regel nicht geschützt. Hecken und Strauchwerk können eigene Regelungen haben, etwa Schnittverbote während der Brutzeit von Vögeln (Artenschutz).
Genehmigungspflicht und Ausnahmen
Für die Fällung oder das Entfernen eines geschützten Baumes ist grundsätzlich eine schriftliche Genehmigung der zuständigen Behörde erforderlich. Diese prüft, ob ein berechtigtes Interesse vorliegt – etwa Verkehrssicherung, Krankheit des Baumes oder städtebauliche Notwendigkeit.
Ausnahmen gelten häufig für:
- Notwendige Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren (Sturmschäden, Standsicherheit)
- Bäume, die nachweislich erkrankt oder abgestorben sind
- Schnittmaßnahmen zur Verkehrssicherung, die unterhalb bestimmter Schwellenwerte bleiben
- Arbeiten auf Basis einer genehmigten Bauleitplanung
Ausgleichsmaßnahmen und Ersatzpflanzung
Wenn eine Genehmigung zur Fällung erteilt wird, fordert die Verordnung regelmäßig Ausgleichsmaßnahmen. Dies kann die Anpflanzung von Ersatzbäumen (meist in einem Verhältnis 1:1 oder höher), Zahlungen in einen Ausgleichsfonds oder die Begrünung von Flächen sein. Ersatzpflanzungen müssen oft eine bestimmte Größe und Art erfüllen, um langfristig den Verlust auszugleichen.
Praktische Relevanz für Gartenbau und Landschaftsbau
Bei der Gartenplanung und Gartengestaltung in Schalksmühle, dem Sauerland und Südwestfalen müssen Landschaftsbaubetriebe bereits bei der Konzeptionierung bestehende Bäume berücksichtigen. Während der Planung wird der Baumbestand kartiert und geprüft, welche Gehölze erhalten bleiben können und welche – falls erforderlich – einer Genehmigung bedürfen.
Professionelle Gartenarchitektur arbeitet häufig mit vorhandenen Baumbeständen und entwickelt Konzepte, um wertvolle Bäume in die neue Gartengestaltung zu integrieren. Dies schont nicht nur die Umwelt und die Biodiversität, sondern verringert auch die administrativen und finanziellen Hürden einer Fällung.
Fallstricke und Verwechslungen
Unterschied zwischen Verordnung und Naturschutzrecht: Baumschutzverordnungen sind kommunale Satzungen. Zusätzlich können Artenschutzgesetze (Bundesnaturschutzgesetz) oder Biotopschutzverordnungen greifen, die strenger sind und bundesweit gelten. Ein Baum kann also doppelt geschützt sein – einmal durch die kommunale Satzung, einmal durch Naturschutzrecht.
Vogel- und Fledermausschutz: Unabhängig von der Baumschutzverordnung verbietet das Bundesnaturschutzgesetz das Fällen oder wesentliche Beschneiden von Bäumen in der Vogelbrutzeit (1. März bis 30. September), sofern dadurch Nester zerstört werden.
Unterscheidung: Schnittmaßnahmen vs. Fällung: Nicht alle Schnittarbeiten sind genehmigungspflichtig. Regelmäßige Pflege und Verkehrssicherungsschnitte können unter bestimmten Grenzen erlaubt sein, während eine Fällung oder radikaler Rückschnitt eine Genehmigung verlangt.
Regionale Besonderheiten in Nordrhein-Westfalen
Nordrhein-Westfalen hat eine einheitliche Landesregelung im Forstgesetz, doch jede Kommune erlässt eigene Satzungen. Besonders im dicht